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VfAusbV

§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
2.
Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,
3.
die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,
4.
die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie
5.
Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d

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