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VfAusbV

§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,
2.
Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,
3.
die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und
4.
szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d

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