VfAusbV
§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- 1.
- technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,
- 2.
- den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,
- 3.
- die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und
- 5.
- technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d