VfAusbV
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
- 1.
Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent, - 2.
Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent, - 3.
Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent, - 4.
Sicherstellen der Energieversorgung
für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 64fc5319324d28c2764be429f2492d09aba78759da09462996ae569b9ac9e25d