VerwAnO
§ 1
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen
- a)
- natürlich entstandenen unterirdischen Hohlräumen (z.B. Höhlen und Grotten),
- b)
- unterirdischen Hohlräumen, die nicht für bergbauliche Zwecke hergestellt wurden,
- c)
- unterirdischen Bauwerken im Sinne der Anordnung Nr. 2 vom 2. Oktober 1958 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen - Deutsche Bauordnung (DBO) - (Sonderdruck Nr. 287 des Gesetzblattes)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR206210971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916