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VerwAnO

§ 19

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1) Die vom Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise mit der Durchführung der Verwahrung stillgelegter Grubenbaue alten Bergbaus beauftragen Betriebe, Organe oder Einrichtungen haben vor Beginn der Verwahrungsarbeiten die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen der geplanten Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige.
(2) Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen.
(3) Nach Beendigung der Verwahrungsarbeiten haben die vom Rat des Bezirkes mit der Durchführung der Verwahrungsarbeiten beauftragten Betriebe, Organe oder Einrichtungen in Ergänzung der bergschadenkundlichen Analysen Dokumentationen entsprechend § 10 anzufertigen und der Bergbehörde zu übergeben sowie die Nachtragung der rißlichen Unterlagen der verwahrten Grubenbaue alten Bergbaus gemäß den Festlegungen der Bergbehörde zu veranlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR206210971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916

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