(1) Der Rat des Bezirkes plant die Maßnahmen der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus im Rahmen der Fünfjahrpläne und der Jahresvolkswirtschaftspläne. Er stimmt die Planvorschläge mit den Räten der Kreise ab.
(2) Die Finanzierung der Aufwendungen für die Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen sowie für die Vorbereitung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus erfolgt zu Lasten des zentralen Haushalts. Der Rat des Bezirkes übergibt dem Ministerium der Finanzen zu dem für die Abgabe des Entwurfs des Haushaltsplanes des Bezirkes festgelegten Termin einen gesonderten Planvorschlag "Verwahrungsmaßnahmen und Schadenersatzleistungen aus altem Bergbau". Er bezieht die zum Zeitpunkt der Planung bekannten Anforderungen für Schadenersatzleistungen aus altem Bergbau in diesen Planvorschlag ein.
(3) Auf der Grundlage der beschlossenen Pläne veranlaßt der Rat des Bezirkes entsprechend den Schwerpunkten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus in den territorialen Entwicklungskonzeptionen vorgegeben sind,
a)
die Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen gemäß § 17 Abs. 3 Buchstaben a und b und
b)
die notwendigen Maßnahmen zur Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus und schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der Verwahrungsarbeiten.
(4) Der Rat des Bezirkes schließt zur Durchführung der mit den Jahresvolkswirtschaftsplänen bestätigten Maßnahmen gemäß Abs. 3 Wirtschaftsverträge mit Betrieben, Organen oder Einrichtungen ab, die für die Anfertigung bergschadenkundlicher Analysen und die Durchführung von Verwahrungsarbeiten geeignet sind. Er übergibt eine Ausfertigung der bergschadenkundlichen Analysen der Bergbehörde.
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