(1) Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben eingetretene Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen, die durch Grubenbaue verursacht wurden, unmittelbar nach deren Feststellung dem Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes anzuzeigen. Die Verpflichtung, gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Der Rat der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes unterrichtet unverzüglich nach Bekanntwerden den Rat des Kreises und die Bergbehörde über die eingetretenen Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen.
(3) Die Anzeigen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens folgende Angaben erhalten:
a)
Art, Ort, Zeitpunkt und Ausmaß des eingetretenen Bergschadens oder der anderen nachteiligen Einwirkungen,
b)
eingetretene Gefährdungen und Erschwernisse,
c)
Art und Umfang der eingeleiteten Erstmaßnahmen,
d)
Name und Anschrift der die Anzeige abgebenden Person.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Beschlüsse der Räte der Bezirke keine abweichenden Regelungen über die Meldung von Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen enthalten. Auch bei abweichenden Regelungen der Räte der Bezirke muß die unverzügliche Unterrichtung der Bergbehörde über Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen gewährleistet sein.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ersetzt nicht die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 20 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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