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VertrFPrV

§ 4Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Im Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmens- und Vertriebsziele im eigenen Verhalten umsetzen und dabei die eigene Vertriebspersönlichkeit zu entwickeln. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Berücksichtigen kultureller Unterschiede im Kontakt mit Kunden und Kundinnen und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund,
2.
Feedback nutzen und Vertriebserfolge evaluieren, um Lern- und Entwicklungsziele im Hinblick auf lebenslanges Lernen abzuleiten und die Qualität der eigenen Vertriebsaktivitäten zu optimieren,
3.
Reflektieren der Ablauforganisation, Bewerten von Prozessinnovationen und Ableiten von Maßnahmen für die eigenen Vertriebsaktivitäten,
4.
Einsetzen von Methoden des Selbstmanagements,
5.
Reflektieren der Merkmale von Vertriebspersönlichkeiten und kundenorientiertes Einsetzen dieser Merkmale.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1020A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b850d798bc6696daaa4da3a19ad5f7e5cba8c1fe447eebb2dfa2772423cf02f

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