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VertrFPrV

§ 3Inhalt der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,
2.
„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie
3.
„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1020A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b850d798bc6696daaa4da3a19ad5f7e5cba8c1fe447eebb2dfa2772423cf02f

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