(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
zielgruppengerechtes Auswählen und Umsetzen der Vertriebs- und Verkaufsaktivitäten eines Unternehmens,
2.
bedarfsgerechtes Planen, Strukturieren, Durchführen und Nachbereiten operativer Vertriebstätigkeiten, um Kundenbeziehungen nachhaltig zu sichern, Neukunden und Neukundinnen zu gewinnen und die Rückgewinnung von Kunden und Kundinnen zu ermöglichen,
3.
Entwickeln und Anbieten individueller Lösungen für Kunden und Kundinnen,
4.
Reflektieren eigener Verhaltensweisen und der Verhaltensweisen der Kunden und Kundinnen, um den Verkaufsprozess zu optimieren.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb“.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
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