VertrFPrV
§ 5Prüfungsbereich „Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“
- 1.
- Gestalten von Vertriebsaktivitäten für eine nachhaltige Beziehung zu Kunden und Kundinnen unter Abwägung von Chancen und Risiken,
- 2.
- Analysieren der Aufbau- und Ablauforganisation von Kunden und Kundinnen und Identifizieren von Beteiligten an Kaufentscheidungen,
- 3.
- Ermitteln der Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen und Ableiten des Bedarfs,
- 4.
- Analysieren von Vertriebskennziffern und aus Veränderungen im Kaufverhalten von Kunden und Kundinnen Maßnahmen für die eigene Vertriebstätigkeit ableiten,
- 5.
- Auswählen und Einsetzen von Maßnahmen zum Kundenbeziehungsmanagement,
- 6.
- Planen, Durchführen und Nachbereiten von Verkaufsgesprächen und Konditionsverhandlungen unter Anwendung von Verkaufs- und Verhandlungstechniken sowie Vorbereiten von Folgeaktivitäten,
- 7.
- Aufbereiten und Weiterleiten von Informationen aus dem Vertrieb für die Rückkoppelung an das eigene Unternehmen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1020A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b850d798bc6696daaa4da3a19ad5f7e5cba8c1fe447eebb2dfa2772423cf02f