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VersTierMeldV 2013

§ 2Übermittlungsverfahren

Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570

Sonst: Ersetzt V 7833-3-13 v. 4.11.1999 I 2156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR414510013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f89f55bf0e3d5d07856fc860f8d8b276e8a5e299d1a1901a092815f8b069771

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