VersTierMeldV 2013
§ 1Meldeverfahren
- 1.
- Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- 1a.
- Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
- a)
- zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie
- b)
- nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,
- 2.
- Zweck und Art der Tierversuche und
- 3.
- den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570
Sonst: Ersetzt V 7833-3-13 v. 4.11.1999 I 2156
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR414510013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f89f55bf0e3d5d07856fc860f8d8b276e8a5e299d1a1901a092815f8b069771
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 TierSchVersVGeltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
„… Satz 1 des Tierschutzgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Verwenden von Tieren, die in § 14 Nummer 1 Buchstabe b der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) bezeichnet sind. (2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zu …“