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VersTierMeldV 2013

§ 4Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

Für die Meldungen für das Kalenderjahr 2013 ist die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2021 I 3570

Sonst: Ersetzt V 7833-3-13 v. 4.11.1999 I 2156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR414510013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f89f55bf0e3d5d07856fc860f8d8b276e8a5e299d1a1901a092815f8b069771

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