VersRuhG
§ 2
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016840991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb22503fce7932083c9d7f28f0fe153e17c2d4888b8db77e34950f6fcfb83b99
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 86b SGG
„… ahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.“