Zum Gesetzesinhalt

VersRuhG

§ 2

Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016840991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb22503fce7932083c9d7f28f0fe153e17c2d4888b8db77e34950f6fcfb83b99

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 86b SGG

    „… ahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.“