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VersRuhG

§ 5

Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016840991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb22503fce7932083c9d7f28f0fe153e17c2d4888b8db77e34950f6fcfb83b99

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