(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der früheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet worden, so sind die Absätze 2 und 3 anzuwenden.
(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die für den Anspruch auf Versicherungsleistungen satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin erworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbehaltlich der in § 11d Abs. 2 getroffenen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Beiträge an die Pensionskasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungsgemäß oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit erreichen.
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist.
(4) (gestrichen)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
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