VersAnsprReglG
§ 11
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
- a)
- wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Juli 1964 die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erfüllte:
- auf die nach dem 30. Juni 1963 fällig gewordenen oder werdenden Rentenleistungen;
- b)
- wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst später in die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt:
- auf die nach dem Tage der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in diesen Gebieten fällig werdenden Rentenleistungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004740955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59607218ddb9d1a6e18e15df56b7654d588f4eaa555eb1d81ebbee30fb753386