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VersAnsprReglG

§ 11a

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004740955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59607218ddb9d1a6e18e15df56b7654d588f4eaa555eb1d81ebbee30fb753386

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