(1) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten eine Regelung getroffen worden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit diese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten von den Vorschriften der §§ 11b und 11c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde getroffen worden ist.
(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Berechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt, so steht das der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag, bei Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von 10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit vier vom Hundert Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung bei der Pensionskasse bis zum 1. Juli 1965 oder, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnsitzvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a erst nach dem 1. Juli 1964 erfüllt hat oder erfüllt, innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt, wieder eingezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
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