(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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