(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er die Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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