(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und Kontrollsystem unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote, vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger, Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden, dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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