Zum Gesetzesinhalt

VerpackDG

§ 14Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
1.
bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2.
die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
3.
für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4.
deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent, beschränkt bleibt,
5.
in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt bleibt, und
6.
bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CF0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ecbe6c52c456e7d1ad9d28ef97cbc9fd6858ef220f5b0eea8882b388eac9b5

XML-Quelle beim Herausgeber