VermBDV
§ 2Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- 1.
- Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder
- 2.
- Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
- a)
- den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen,
- b)
- das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind,
- c)
- das Ende der Sperrfrist,
- d)
- seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und
- e)
- die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers.
- 1.
- dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, oder
- 2.
- dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR390400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2ae473d8338c30d5fde107b75b46b019091f1ef9ba88a43ae1bca950d73d4b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 12 WoPDV 1982Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
„… § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes 1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder 2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchf …“
- § 18 WoPDV 1982Übertragung und Umwandlung von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und Organen der staatlichen Wohnungspolitik
„… Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder 2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes), hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kr …“