WoPDV 1982
§ 12Übertragung und Umwandlung von Sparverträgen
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
- 1.
- allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien auf ein anderes Unternehmen übertragen werden und sich dieses gegenüber dem Prämienberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten,
- 2.
- Sparverträge mit festgelegten Sparraten während ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und der Prämien in Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder mit am 31. Dezember 1989 anerkannten Organen der staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des § 13 umgewandelt werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005850955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b36b7a7f0a67e7d2f9ef941aff895f57b14e834ba5b706fec3c6bf28b3b6e366
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 VermBDVMitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
„… § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes 1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder 2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Durchf …“