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VermBDV

§ 1Verfahren

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR390400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2ae473d8338c30d5fde107b75b46b019091f1ef9ba88a43ae1bca950d73d4b

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