VermBDV
§ 4Festlegung von Wertpapieren
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- 1.
- Erwirbt der Arbeitnehmer Einzelurkunden, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft muß in den Depotbüchern einen Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist anbringen. Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrvermerk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kreditinstitut oder bei der erstverwahrenden Kapitalverwaltungsgesellschaft.
- 2.
- Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammelbestand von Wertpapieren oder werden Wertpapiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
- 1.
- die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögensbeteiligung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen oder
- 2.
- die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,
- 1.
- beim Arbeitgeber oder
- 2.
- im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
- 3.
- bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kreditinstitut oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR390400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2ae473d8338c30d5fde107b75b46b019091f1ef9ba88a43ae1bca950d73d4b