VerkLG
§ 11Zustellungen
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
- 1.
- in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes oder
- 2.
- durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186500004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4723dd3258a2d876e33caad1650130a098c26545f9957cae5afe34bfce07579c