Zum Gesetzesinhalt

VerkLG

§ 13Bußgeldvorschriften

Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
2.
entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4723dd3258a2d876e33caad1650130a098c26545f9957cae5afe34bfce07579c

XML-Quelle beim Herausgeber