VerkLG
§ 14Strafvorschriften
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
- 1.
- eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
- 2.
- eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186500004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4723dd3258a2d876e33caad1650130a098c26545f9957cae5afe34bfce07579c