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VerkLG

§ 9Entschädigung

Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4723dd3258a2d876e33caad1650130a098c26545f9957cae5afe34bfce07579c

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