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VerkFinG 1971

§ 1Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer

Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und versteuertes Erdgas, das
a)
im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder
b)
bei Beförderungen von Schülern nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),
bis zum 30. Juni 1983 verbraucht worden ist.
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahrs für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeitraum) gestellt werden.
(2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen des Absatzes 1
1.
für Gasöl bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni 1982 33,10 Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark,
2.
für Flüssiggas und Erdgas bis zum 30. Juni 1981 61,25 Deutsche Mark, bis zum 30. Juni 1982 40,80 Deutsche Mark und bis zum 30. Juni 1983 20,40 Deutsche Mark
angesetzt.
(3) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
1.
die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
2.
die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
3.
das Verfahren. Dabei kann sie den Antragstellern auferlegen, die Anträge längstens ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs zu stellen, ausreichende Nachweise zu führen und die Nachprüfung der betrieblichen Unterlagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundesregierung kann anordnen, daß Betriebsbeihilfen zu versagen sind, wenn der Antragsteller die ihm nach dem vorstehenden Satz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeitraum übersteigen.
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewährung an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die Antragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002019972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b501dc11a5d1f264a76c2855ad22d2c9d910f69c3ec6e8f22b38fbc4ceef339

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 247 BGBBasiszinssatz

    „… ilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewährung an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die …“

  • § 1 FrStllgV

    „… I S. 645), oder b) bei Beförderungen von Schülern nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602), …“