FrStllgV
§ 1
- 1.
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
- 2.
- Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
- 3.
- Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
- 4.
- Beförderungen
- a)
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
- b)
- von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- c)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- d)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- e)
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
- f)
- von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
- g)
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
- h)
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- i)
- mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
es sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist; - 5.
- Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- 6.
- Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
- 7.
- die Mitnahme von
- a)
- umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
- b)
- Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
- 1.
- die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,
- 2.
- der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt oder
- 3.
- das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.5.2012 I 1037
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006010962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21d27e80a11fb955c8c2f309233082fdc9cc926c79c916e85f8837348fdcca8f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 47 BOKraftInkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
„… sher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden sind, 4. § 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit …“
- § 8 StrVerkSiVBetriebs- und Beförderungspflichten im Linienverkehr
„… Unternehmern des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen sowie denjenigen, die Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) mit Kraftomnibussen durchführen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahm …“
- § 1 VerkFinG 1971Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer
„… I S. 645), oder b) bei Beförderungen von Schülern nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602), …“
- § 16 VerkStatGErhebungsbereich
„… sgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben. Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 …“