Zum Gesetzesinhalt

VerkFinG 1971

Art 3 Zweckbindung des Mehraufkommens der Mineralölsteuer

Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übrigen, soweit es - mit Ausnahme der Betriebsbeihilfen für Fahrzeuge der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost - bei Verbrauch
1.
bis zum 30. Juni 1981 einen Anteil von 43,65 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 61,25 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
2.
bis zum 30. Juni 1982 einen Anteil von 33,10 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 40,80 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas,
3.
bis zum 30. Juni 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Gasöl und 20,40 Deutsche Mark je 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas
der nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 zu leistenden Betriebsbeihilfen sowie
4.
bis zum 31. Dezember 1982 einen Anteil von 20,90 Deutsche Mark und
5.
bis zum 31. Dezember 1983 einen Anteil von 16,55 Deutsche Mark
je 100 Kilogramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienengebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), bereitgestellten Mittel nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002019972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b501dc11a5d1f264a76c2855ad22d2c9d910f69c3ec6e8f22b38fbc4ceef339

XML-Quelle beim Herausgeber