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VerkFinG 1971

§ 2Übergangsregelung

Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus

(1) Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 691) nachversteuert wurde.
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilligungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 nachversteuert wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002019972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b501dc11a5d1f264a76c2855ad22d2c9d910f69c3ec6e8f22b38fbc4ceef339

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