(1) Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 691) nachversteuert wurde.
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilligungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 nachversteuert wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 99 G v. 8.12.2010 I 1864
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.