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VerkFinG

Art 1Gesellschaft für Autobahnfinanzierung

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu beauftragen.
(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.
(3) Die von der Gesellschaft finanzierten Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

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