(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird.
(2)
(3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs
-
bis zum 30. Juni 1981
49,65 Deutsche Mark,
-
bis zum 30. Juni 1982
33,10 Deutsche Mark,
und
-
bis zum 30. Juni 1983
16,55 Deutsche Mark
angesetzt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
1.
die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
2.
die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
3.
das Verfahren.
Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden.
(5)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474
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