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VerkFinG

Art 4

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird.
(2)
(3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs
- bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark,
- bis zum 30. Juni 1982 33,10 Deutsche Mark,
  und  
- bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark

angesetzt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
1.
die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
2.
die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
3.
das Verfahren.
Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden.
(5)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

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