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VerkFinG

Art 4Mittelverwendung und Kostenerstattung

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten,
1.
die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten und
2.
die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu verwenden.
(2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen Stellen als Zuschuß zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 90 GG

    „… hnen zu verwenden. (2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen Stellen als Zuschuß zur Verfügung.“