VerifZusAusfG
§ 14Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- 1.
- gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten durchführt oder
- 2.
- gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als Betreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist für Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte.
Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d26a6b31cc237ac102c3c06a37f6c7c16fd4cf8ab2f524908751e7887a7b78d