VerifZusAusfG
§ 12Inspektionstätigkeiten
- 1.
- Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
- 2.
- unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
- 3.
- Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
- 4.
- Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
- 5.
- Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d26a6b31cc237ac102c3c06a37f6c7c16fd4cf8ab2f524908751e7887a7b78d