VerifZusAusfG
§ 16Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- 1.
- Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;
- 2.
- Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;
- 3.
- Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d26a6b31cc237ac102c3c06a37f6c7c16fd4cf8ab2f524908751e7887a7b78d