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VerifZusAusfG

§ 16Empfänger und Zeitpunkt der Informationen

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden:
1.
Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;
2.
Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;
3.
Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d26a6b31cc237ac102c3c06a37f6c7c16fd4cf8ab2f524908751e7887a7b78d

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