VerifZusAusfG
§ 10Routineinspektion
- 1.
- nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;
- 2.
- die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials nachzuprüfen;
- 3.
- die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbestand nachzuprüfen.
Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007400000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d26a6b31cc237ac102c3c06a37f6c7c16fd4cf8ab2f524908751e7887a7b78d