(1) Die Verpflichtung nach § 6 bezieht sich nicht auf Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material, das nach Artikel 22 Buchstabe b der Kommissionsverordnung von der Meldepflicht befreit ist. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 6 liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Menge und Verwendung dieses Materials noch nicht die für die nicht nukleare Endverwendung geeignete Form hat und wenn die Mengen gemäß gesonderter Mitteilung der Europäischen Kommission über die in Artikel 37 des Verifikationsabkommens genannten hinausgehen.
(2) Die Verpflichtung nach § 6 endet in Bezug auf bestimmtes Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material, wenn die Organisation gegenüber dem Verpflichteten feststellt, dass das Material verbraucht oder so verdünnt worden ist, dass es für eine nukleare Tätigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, nicht mehr verwendbar oder praktisch nicht rückgewinnbar ist. Diese Beendigung gilt nicht, wenn es sich um mittel- oder hochaktiven Abfall handelt, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und weiter aufbereitet werden soll, wobei unter "weiterer Aufbereitung" nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung zu verstehen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
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