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VerdOrdenStat

Art 5

Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
die Leiter der obersten Bundesbehörden sowie
der Präsident des Deutschen Bundestages und
der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107490955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c64e50190751feeba06e4a1ee2cffe56beadb54be666d206b4a359f700b38354

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