Zum Gesetzesinhalt

VerdOrdenStat

Art 7

Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107490955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c64e50190751feeba06e4a1ee2cffe56beadb54be666d206b4a359f700b38354

XML-Quelle beim Herausgeber