(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler oder, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142
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