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VerdOrdenStat

Art 2

Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Erlass v. 29.1.1979 I 142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107490955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c64e50190751feeba06e4a1ee2cffe56beadb54be666d206b4a359f700b38354

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