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UVPG

§ 21Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 17b Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 18b Satz 3 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 21 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 14b Abs. 2 Satz 3 WaStRG F 29.11.2018 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.3.2021 I 540

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 348

Hinweis: Änderung durch Art. 12 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102050990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db21d04ca5e73d5a4462e297c60a5fbbbade46349b55ab73e847d3be0c7b20fc

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